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   OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2007 - 12 B 12.07   

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OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2007 - 12 B 12.07 (https://dejure.org/2007,7527)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.10.2007 - 12 B 12.07 (https://dejure.org/2007,7527)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. Oktober 2007 - 12 B 12.07 (https://dejure.org/2007,7527)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang eines Einsichtsrechts in den die Genehmigung der Berliner Wassertarife für das Jahr 2004 betreffenden Verwaltungsvorgang; Voraussetzungen für das Bestehen eines Informationsrechts; Bestimmung des Umfangs des Einsichtsrechts nach dem Gesetz zur Förderung der ...

  • Judicialis

    IFG Bln § 3; ; IFG Bln § 7; ; IFG Bln § 12

  • lda.brandenburg.de PDF

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Interessenabwägung

  • fragdenstaat.de

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - Interessenabwägung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IFG Bln § 3; IFG Bln § 7; IFG Bln § 12
    Informationsfreiheitsgesetz Berlin: Wassertarife 2004; im Genehmigungsverfahren vorgelegte Kalkulationsunterlagen; von einer öffentlichen Stelle geführte Akten; vorhandene Informationen; maßgeblicher Zeitpunkt; Rückgabe von Unterlagen; Wiederbeschaffungspflicht in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Interessenabwägung

  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 16.05.2000 - VII B 200/98

    Vollstreckung eines Urteils auf Akteneinsicht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2007 - 12 B 12.07
    Entsprechend dem Gesetzeszweck, an dem Informationsbestand der Verwaltung zu partizipieren bzw. deren Verhalten zu kontrollieren, erstreckt sich der Einsichtsanspruch grundsätzlich lediglich auf solche amtlichen Informationen, die tatsächlich bei der Behörde vorhanden sind (vgl. zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes - im Folgenden IFG -: Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 2 Rn. 11, 13; Scheel, in: Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 2 Rn. 24; BFH, Beschluss vom 16. Mai 2000, NVwZ 2000, 1334; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. März 2005, NordÖR 2005, 208).

    Zwar besteht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz keine generelle Verpflichtung der Behörden, nicht vorhandene Akten zu beschaffen (vgl. zum IFG Scheel, § 2 Rn. 24), mit der Folge, dass grundsätzlich auch kein Anspruch auf Wiederbeschaffung von Akten oder Daten besteht, über die die Behörde aus irgendwelchen Gründen, z.B. Aussonderung, Rückgabe von Beweismittelunterlagen an den Berechtigten, Diebstahl usw., nicht mehr verfügt (vgl. Rossi, a.a.O., § 2 Rn. 19; BFH, Beschluss vom 16. Mai 2000, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. März 2005, a.a.O.).

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich das Einsichtsbegehren auf Akten oder Teile einer Akte bezieht, die bei Eingang des Antrags bei der Behörde vorhanden sind (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt Rossi, a.a.O., § 2 Rn. 13, 19; Scheel, a.a.O.; BFH, Beschluss vom 16. Mai 2000, a.a.O.), von dieser aber in Kenntnis der beantragten Akteneinsicht und vor Einsichtsgewährung aus der Hand gegeben werden.

    In einem solchen Fall ist die Behörde verpflichtet, die betreffenden Akten wieder zu beschaffen (vgl. Rossi, a.a.O., § 2 Rn. 19; Bonk/Kallenhoff, a.a.O., § 29 Rn. 39; BFH, Beschluss vom 16. Mai 2000, a.a.O.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.03.2005 - 4 LB 26/04

    Betriebsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis, Informationsanspruch, Beziehungen zu

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2007 - 12 B 12.07
    Entsprechend dem Gesetzeszweck, an dem Informationsbestand der Verwaltung zu partizipieren bzw. deren Verhalten zu kontrollieren, erstreckt sich der Einsichtsanspruch grundsätzlich lediglich auf solche amtlichen Informationen, die tatsächlich bei der Behörde vorhanden sind (vgl. zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes - im Folgenden IFG -: Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 2 Rn. 11, 13; Scheel, in: Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 2 Rn. 24; BFH, Beschluss vom 16. Mai 2000, NVwZ 2000, 1334; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. März 2005, NordÖR 2005, 208).

    Zwar besteht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz keine generelle Verpflichtung der Behörden, nicht vorhandene Akten zu beschaffen (vgl. zum IFG Scheel, § 2 Rn. 24), mit der Folge, dass grundsätzlich auch kein Anspruch auf Wiederbeschaffung von Akten oder Daten besteht, über die die Behörde aus irgendwelchen Gründen, z.B. Aussonderung, Rückgabe von Beweismittelunterlagen an den Berechtigten, Diebstahl usw., nicht mehr verfügt (vgl. Rossi, a.a.O., § 2 Rn. 19; BFH, Beschluss vom 16. Mai 2000, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. März 2005, a.a.O.).

  • VK Brandenburg, 08.12.2003 - VK 75/03

    Vergabeausschluss bei öffentlich-rechtlichen Unternehmen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2007 - 12 B 12.07
    Gegenteiliges ist weder dem Vergaberecht noch dem vom Kläger angeführten § 7 Nr. 6 der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) vom 17. September 2002 (Bundesanzeiger Nummer 216a), Teil A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) zu entnehmen (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2004, juris; Vergabekammer des Landes Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2003 - VK 75/03 -).
  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2007 - 12 B 12.07
    bb) Unter einem Geschäftsgeheimnis ist allgemein jede auf die kaufmännische Seite eines Unternehmens bezogene Tatsache zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich ist und an deren Geheimhaltung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006, BVerfGE 115, 205 ff.).
  • BVerfG, 06.06.1983 - 2 BvR 244/83

    Führung von Akten durch die Ausländerbehörde

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2007 - 12 B 12.07
    Selbst bei Berücksichtigung eines gewissen Spielraums obliegt Behörden die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 29 Rn. 11; Ziekow, VwVfG, 2006, § 29 Rn. 3; Bonk/Kallenhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 29 Rn. 39; BVerwG, Beschluss vom 16. März 1988, NVwZ 1988, 621; BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1983, NJW 1983, 2135).
  • BGH, 10.10.1991 - III ZR 100/90

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle tariflicher Abwasserentgelte eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2007 - 12 B 12.07
    Selbst die vom Kammergericht in der zitierten Entscheidung zur Substanziierung der Billigkeit einer Preisbestimmung für erforderlich gehaltene Offenlegung der Preiskalkulation beinhaltet nicht zwingend die Pflicht des Versorgungsträgers, seine betriebswirtschaftliche Kalkulation im Einzelnen vorzutragen oder Einblick in die Tarifkalkulation zu geben (vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991, MDR 1992, 346; Urteil vom 10. Oktober 1991, BGHZ 115, 311).
  • BGH, 02.10.1991 - VIII ZR 240/90

    Billigkeit der Preisbestimmung eines Stromlieferanten; Offenlegung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2007 - 12 B 12.07
    Selbst die vom Kammergericht in der zitierten Entscheidung zur Substanziierung der Billigkeit einer Preisbestimmung für erforderlich gehaltene Offenlegung der Preiskalkulation beinhaltet nicht zwingend die Pflicht des Versorgungsträgers, seine betriebswirtschaftliche Kalkulation im Einzelnen vorzutragen oder Einblick in die Tarifkalkulation zu geben (vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991, MDR 1992, 346; Urteil vom 10. Oktober 1991, BGHZ 115, 311).
  • VerfGH Berlin, 21.10.1999 - VerfGH 42/99

    Einzelne Vorschriften des Gesetzes zur Änderung des Berliner Betriebegesetzes,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2007 - 12 B 12.07
    Denn bei der Bemessung der Tarife gilt nach den Regelungen des Teilprivatisierungsgesetzes lediglich das Kostendeckungsgebot, sodass auch ein höherer Tarif rechtlich, insbesondere verfassungsrechtlich, zulässig sein kann, sofern die einen gewissen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum einräumenden Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit eingehalten sind (vgl. BerlVerfGH, Urteil vom 21. Oktober 1999, NVwZ 2000, 794 ff.).
  • KG, 15.02.2005 - 7 U 140/04

    Vertragsverhältnis zwischen den Berliner Wasserbetrieben und ihren Kunden:

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2007 - 12 B 12.07
    Zwar muss die Beigeladene im Rahmen der sie zivilprozessual treffenden Darlegungs- und Beweislast schlüssig und substanziiert die Höhe ihrer Entgelte darlegen, an die Darlegungslast sind aber keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. KG, Urteil vom 15. Februar 2005 - 7 U 140/04 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2012 - 12 B 27.11

    Kein Anspruch auf Einsicht in den Terminkalender der Bundeskanzlerin

    Der Anspruch auf Informationszugang aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG erstreckt sich grundsätzlich nur auf solche amtlichen Informationen, die tatsächlich bei der anspruchsverpflichteten Behörde vorhanden sind (vgl. zum Berliner Informationsfreiheitsgesetz: Urteil des Senats vom 18. März 2010 - OVG 12 B 41.08 - juris; Urteil vom 2. Oktober 2007 - OVG 12 B 12.07 - juris).
  • VG Berlin, 24.09.2008 - 2 A 135.07

    Anspruch auf Einsicht in öffentlich geführte Akten und Daten

    31 Eine öffentliche Stelle "führt" Akten im Sinne der Vorschrift, wenn die Akten tatsächlich vorhanden sind, d. h. sie tatsächlich und dauerhaft vorliegen sowie Bestandteil der Verwaltungsvorgänge geworden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007 - 12 B 12.07 - juris, Rn. 27, m. w. N.; Urteil der Kammer vom 10. Mai 2006 - VG 2 A 56.04 -).

    Letzteres bestimmt sich nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Aktenführung, die der Verwaltung hinsichtlich der Entscheidung, was zu den Akten genommen wird, jedoch durchaus Spielräume eröffnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007, a. a. O.).

    32 a) Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob Akten bei der öffentlichen Stelle geführt werden, ist der Zeitpunkt, in welchem der Antrag auf Informationszugang bei der öffentlichen Stelle eingeht; dies hat zur Folge, dass die öffentliche Stelle grundsätzlich die Pflicht trifft, nach diesem Zeitpunkt weggegebene Akten wiederzubeschaffen (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007, a. a. O., Rn. 32).

    Daher besteht kein Anspruch auf Wiederbeschaffung von Akten oder Daten, über die die Behörde aus irgendwelchen Gründen, z.B. Aussonderung, Rückgabe von Beweismittelunterlagen an den Berechtigten, Diebstahl usw., zu diesem Zeitpunkt nicht mehr verfügt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007, a. a. O., Rn. 32).

    Dies gilt selbst dann, wenn die Akten - was auch hier der Fall gewesen sein dürfte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007, a. a. O., Rn. 29 f.) - unter Verstoß gegen die Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Aktenführung von der öffentlichen Stelle weggegeben oder in sonstiger Weise aus ihrem Bestand entfernt wurden.

    Darum geht es dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz jedoch nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007, a. a. O., Rn. 29).

    Neben der Kontrolle der Verwaltung geht es danach im Wesentlichen um die Teilhabe an dem "in Akten festgehaltenen Wissen und Handeln", also um das Recht des Einzelnen, an dem Informationsbestand der Verwaltung zu partizipieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007, a. a. O., Rn. 27).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2010 - 12 B 41.08

    Informationszugang; Genehmigung der Strompreise; Kalkulationsgrundlagen; Rückgabe

    Dies wiederum bestimmt sich nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Aktenführung, die der Verwaltung jedoch hinsichtlich der Entscheidung, was zu den Akten genommen wird, durchaus Spielräume eröffnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007 - 12 B 12.07 -, Juris; zum Tatbestandsmerkmal des Vorhandenseins in den Informationsfreiheitsgesetzen und namentlich gemäß § 3 IFG Berlin vgl. auch Schoch, IFG, Kommentar, § 2 Rn. 30 mit Fußnote 60 und § 1 Rn. 30 mit Fußnote 57).

    Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich um ein Verpflichtungsbegehren handelt (insoweit missverständlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007 - 12 B 12.07 -, Juris, Leitsatz Nr. 1).

    Nur in einem solchen Fall ist die Behörde verpflichtet, die betreffenden Akten wiederzubeschaffen, sofern ihr dies rechtlich und tatsächlich möglich ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 2. Oktober 2007 - 12 B 12.07 - und - OVG 12 B 9.07 -, Juris, mit weiteren Nachweisen).

  • VG Freiburg, 30.11.2021 - 10 K 4047/20

    Anspruch auf Auskunft über einen zwischen einer Gemeinde und einer privaten Firma

    Vielmehr muss es sich um ein Interesse von wettbewerbsrechtlicher Relevanz handeln, so dass das Geheimhaltungsinteresse als objektiv schutzwürdig zu bewerten ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01. Oktober 2007 - 12 B 12/07 -, BeckRS 2008, 36762).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 - 12 B 13.12

    Informationszugang; Umweltinformationen; Umwandlung von Wald-flächen; Ausgleichs-

    Dies schließt die Berufung auf den einfachgesetzlich in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG normierten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen jedoch nicht aus (vgl. zum Schutz einer Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 7 Satz 1 IFG Bln: Urteile des Senats vom 2. Oktober 2007 - OVG 12 B 11.07 und OVG 12 B 12.07 - juris Rn. 24 bzw. Rn. 36; zum Geheimnisschutz juristischer Personen des öffentlichen Rechts nach § 6 Satz 2 IFG des Bundes: Schoch, IFG, § 6 Rn. 47; auf die Grundrechtsträgerschaft abstellend dagegen Polenz, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der öffentlichen Hand, DÖV 2010, 350 [352, 356]).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2015 - 12 N 88.13

    Zulassungsbegehren; stattgebendes Urteil; Bundesstiftung; Aufarbeitung

    Der Umstand, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts wie die Beklagte grundsätzlich nicht Träger von Grundrechten sein können, sondern selbst grundrechtsverpflichtet sind, schließt es nicht aus, dass sie sich auf eine einfachgesetzlich eingeräumte Position wie den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen berufen können (vgl. zum Schutz einer Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 7 Satz 1 IFG Bln: Urteile des Senats vom 2. Oktober 2007 - OVG 12 B 11.07 und OVG 12 B 12.07 - juris Rn. 24 bzw. Rn. 36; zum Geheimnisschutz juristischer Personen des öffentlichen Rechts nach § 6 Satz 2 IFG des Bundes: Schoch, IFG, § 6 Rn. 47).
  • VG Mainz, 30.03.2017 - 1 K 1480/15

    Transparenzanspruch auf kalkulierte Positionen eines Stromnetzbetreibers für

    Er knüpft alleine an die Geheimhaltungsbedürftigkeit an (noch zum LIFG: OVG RP, Urteil vom 12. März 2015 - 10 A 10472/14 -, juris, Rn. 35; OVG BB, Urteil vom 2. Oktober 2007 - OVG 12 B 12.07 -, juris, Rn. 36).
  • VG Bremen, 07.02.2022 - 4 K 777/20

    Zugang zu Vertrag der Daseinsvorsorge, Urteil vom 07.02.2022 - Daseinsvorsorge;

    Die geforderte Wettbewerbsrelevanz kann nicht gegeben sein, soweit das Unternehmen eine Monopolstellung innehat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.10.2007 - OVG 12 B 12.07 -, juris, Rn. 40 ff.).
  • VG Berlin, 21.05.2015 - 2 K 43.14

    Begehren, gerichtet auf Versagung des Informationszugangs zu

    Eine öffentliche Stelle "führt" Akten im Sinne dieser Vorschrift, wenn die Akten tatsächlich vorhanden sind, d.h. sie tatsächlich und dauerhaft vorliegen sowie Bestandteil der Verwaltungsvorgänge geworden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007 - OVG 12 B 12.07 - Juris Rn. 27).
  • VG Berlin, 18.07.2013 - 1 K 191.12

    Personenkontrolle bei Gerichtsreferendar; Akteneinsichts- und Auskunftsanspruch

    Eine Pflicht zur Aktenanforderung wird ausnahmsweise dann erwogen, wenn der Beklagte die Akte in Kenntnis einer beantragten Akteneinsicht weggegeben hat und dementsprechend weiß, wo und in wessen Verfügungsgewalt sich die Akte nunmehr befindet (vgl. BFH, aaO; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007 - OVG 12 B 12.07 - juris, Rn. 32).
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